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GlossarDas Wörterbuch von Inkassobuero.de ermöglicht Ihnen eine Übersicht von Abtretung über Liquidität bis hin zu Zwangsvollstreckung. Ist Ihnen das ein oder andere Wort mal kein Begriff, werden Sie hier sicher fündig. A | B | C | D | E | F | G | H | I | K | L | M | N | O | P | R | S | T | U | V | W | Z Haftbefehl | Handelsregister | Hemmung HandelsregisterDas Handelsregister ist ein von den Amtsgerichten geführtes öffentliches Register. Es dient der Rechtssicherheit im Handelsverkehr, da die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, deren Offenlegung die Allgemeinheit besonders interessiert, vollständig und zuverlässig nachgewiesen werden. Es werden zwei Abteilungen geführt: Abteilung A: Für Einzelkaufleute und Personengesellschaften (e. K., OHG, KG) Abteilung B: Für Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) Das Handelsregister genießt öffentlichen Glauben. Das bedeutet, dass der gutgläubige Rechtsverkehr in seinem Vertrauen auf die Richtigkeit der Eintragungen und Bekanntmachungen in begrenztem Umfang geschützt ist. Der Inhalt der Eintragung wird von Amts wegen im Bundesanzeiger und in mindestens einer Tageszeitung, die vom Registergericht jährlich als Veröffentlichungsorgan bestimmt wird, bekannt gemacht. Grundsätzlich werden alle Eintragungen ihrem vollen Wortlaut nach veröffentlicht. Die Eintragung in das Handelsregister ist bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht schriftlich anzumelden. Die Unterschrift des Kaufmanns bzw. des Geschäftsführers muss durch einen Notar beglaubigt werden. Je nach Form der Gesellschaft müssen unterschiedliche Angaben gemacht und Anlagen beigefügt werden. zurück |