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GlossarDas Wörterbuch von Inkassobuero.de ermöglicht Ihnen eine Übersicht von Abtretung über Liquidität bis hin zu Zwangsvollstreckung. Ist Ihnen das ein oder andere Wort mal kein Begriff, werden Sie hier sicher fündig. A | B | C | D | E | F | G | H | I | K | L | M | N | O | P | R | S | T | U | V | W | Z Verbraucher | Verfahren | Vergleich | Verheiratete Schuldner | Verjährung | Verzug | Verzugszinsen | Vollmacht | Vollstreckungsbescheid | Vollstreckungstitel VergleichDer Vergleich ist ein gegenseitiger Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird. Man unterscheidet zwischen dem außergerichtlichen Vergleich, der auch ohne Rechtsanwalt geschlossen werden kann und der normales Rechtsgeschäft ist, und dem Prozessvergleich, der vor Gericht geschlossen wird. Letzterer ist gleichzeitig Vollstreckungstitel. Mit ihm kann daher die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Da die Gerichte gehalten sind, in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinzuwirken, werden vor Gericht häufig Vergleichsvorschläge unterbreitet. Aus einem außergerichtlichen Vergleich kann keine Zwangsvollstreckung betrieben werden. Hier mussder Gläubiger erst auf Erfüllung klagen, um einen entsprechenden Vollstreckungstitel zu erlangen. Einigen sich die Parteien im Zwangsvollstreckungsverfahren auf einen Vergleich,
sind die dadurch entstandenen Kosten nur insoweit beizutreiben, als sie vom
Schuldner ausdrücklich übernommen worden sind. Anderenfalls trägt
jede Partei ihre eigenen Kosten. zurück |