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GlossarDas Wörterbuch von Inkassobuero.de ermöglicht Ihnen eine Übersicht von Abtretung über Liquidität bis hin zu Zwangsvollstreckung. Ist Ihnen das ein oder andere Wort mal kein Begriff, werden Sie hier sicher fündig. A | B | C | D | E | F | G | H | I | K | L | M | N | O | P | R | S | T | U | V | W | Z Verbraucher | Verfahren | Vergleich | Verheiratete Schuldner | Verjährung | Verzug | Verzugszinsen | Vollmacht | Vollstreckungsbescheid | Vollstreckungstitel Verheiratete SchuldnerUm die Zwangsvollstreckung in bewegliches Vermögen bei Ehepaaren zu erleichtern, wird zugunsten des Gläubigers unwiderlegbar vermutet, dass der Schuldner alleiniger Gewahrsamsinhaber und Besitzer der zu pfändenden Gegenstände ist. Diese Vermutung gilt jedoch nicht für nichteheliche Lebensgemeinschaften. Weiter wird - widerlegbar - zugunsten des Gläubigers vermutet, dass die im Besitz eines oder beider Ehepartner befindlichen Sachen dem Schuldner gehören. Kann der Ehepartner nachweisen, selbst Eigentümer zu sein, und gibt der Gläubiger die Sache nicht frei, kann der Ehepartner Drittwiderspruchsklage erheben. Um von vorneherein gegen ein Ehepaar als Gesamtschuldner vollstrecken zu können,
empfiehlt es sich, den Vertrag mit beiden Ehepartnern abzuschließen. Dann
kann auch gegen beide ein Vollstreckungstitel erwirkt werden. zurück |