Kündigung bei Zahlungsverzug ohne Mahnung
Der Vermieter kann berechtigt sein, das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs zu kündigen. Das Gesetz schreibt nicht vor, dass der Vermieter die rückständige Miete vor Ausspruch der Kündigung beim Mieter anmahnen muss. Eine vorherige Mahnung kann jedoch dann geboten sein, wenn der Zahlungsverzug für den Vermieter erkennbar auf einem Versehen des an sich zahlungswilligen und zahlungsfähigen Mieters beruht. Eine sofortige Kündigung ist dann unwirksam.
Quelle: Urteil des OLG Düsseldorf vom 25.03.2004
10 U 109/03
NZM 2004, 786
NJW Spezial 2004, 340 Gericht: OLG Düsseldorf Aktenzeichen: 10 U 109/03 |